Keine Befugnis einer DDR-Gemeinde zum Abschluss eines Konzessionsvertrags
LG Neubrandenburg, Urteil vom 22.12.1992 - Az.: 2 O 122/92
Leitsätze:
1. Vor dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR vom 17.5.1990 (GBl-DDR S. 255) war eine ostdeutsche Gemeinde nicht zum Abschluss eines Konzessionsvertrags über die Versorgung mit Strom und Gas befugt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. § 48 I in Verbindung mit §§ 29, 30, 32 der Energieverordnung vom 1.6.1988 (GBl-DDR S. 89) gewährte den Energiekombinaten ein umfassendes und dauerhaftes Mitbenutzungsrecht an öffentlichen Straßen für das Einbringen von Versorgungsleitungen. Eine Sondernutzungserlaubnis war daher nicht erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)
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