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Auswahl unter den Bewerbern für einen Wochenmarkt

BezG Erfurt, Beschluss vom 19.11.1992 - Az.: 1 B 68/92

Leitsätze:

1. Für den Antrag gemäß § 123 I 2 VwGO auf vorläufige Zulassung zu einem festgesetzten Wochenmarkt, dessen Standplätze auf der Grundlage einer kommunalen Marktsatzung vergeben werden, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (amtlicher Leitsatz)

2. Der kommunale Veranstalter hat aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes die Befugnis zu bestimmen, in welchem Umfang und mit welcher Belegungsdichte er für die Veranstaltung Gelände der Gemeinde zur Verfügung stellt. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei Platzmangel steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Veranstalters, die Auswahl unter den Bewerbern nach allgemein sachlichen Kriterien unter Beachtung des Gleichheitssatzes vorzunehmen. Das Auswahlverfahren wird diesen Anforderungen gerecht, wenn der Veranstalter auf ein ausgewogenes Warenangebot bedacht ist und in die engere Auswahl zunächst nur solche Bewerber einbezieht, die sich bis zum Ablauf einer von ihm gesetzten Anmeldefrist um einen Standplatz beworben haben. (amtlicher Leitsatz)

4. Der Antrag auf vorläufige Zulassung kann nur Erfolg haben, wenn sich das dem Veranstalter zukommende Ausschließungsermessen so weit verengt hat, dass die Entscheidung nur noch zugunsten des Antragstellers ermessenfehlerfrei getroffen werden kann. (amtlicher Leitsatz)

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