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Altpapiererfassung bei Haushalten durch Private kann verboten werden

BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - Az.: 7 C 16.08

Leitsätze:

1. Private Haushaltungen müssen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie z. B. das Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen und sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Begriff der gewerblichen Sammlung i. S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW/AbfG schließt Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden. Die im Wege einer Gesamtwürdigung vorzunehmende Abgrenzung hat sich an einem Vergleich mit dem Bild des Entsorgungsträgers zu orientieren. (amtlicher Leitsatz)

3. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. (amtlicher Leitsatz)

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