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Heutige ostdeutsche Gemeinden ohne Beziehung zu DDR-Gemeinden

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Az.: III ZR 248/03

Leitsätze:

1. Spätestens mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl-DDR I S. 65) haben die früheren Gemeinden der DDR aufgehört, als Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Räte der Gemeinden waren örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt, keine Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl-DDR I S. 255) neu gegründeten - und bis von Maßnahmen der Gemeindereform abgesehen - bis heute weiterbestehenden Gemeinden sind mit den früheren Gemeinden der DDR weder identisch noch ihre Gesamtrechtsnachfolger. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Aus der bloßen Innehabung eines städtischen Archivs, in dem sich Informationen zum Vermögen einer in der DDR unwirksam aufgelösten Stiftung befinden, ergibt sich keine dem Verwaltungsvermögen der Stadt zuzuordnende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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