Vergabe einer Halle für Veranstaltung im Bürgermeisterwahlkampf
VGH Mannheim, Urteil vom 16.05.1983 - Az.: 1 S 965/83
Leitsätze:
1. Eine Gemeinde, die eine Halle im Vorfeld einer Bürgermeisterwahl für Wahlkampfveranstaltungen von Kandidaten zur Verfügung stellt, ist zwar verpflichtet, über alle Anfragen von Kandidaten nach gleichen Grundsätzen zu entscheiden. Sie muss aber nicht Sorge dafür tragen, dass alle Kandidaten gleiche Ausgangsbedingungen für das Anlocken von Publikum - etwa hinsichtlich unmittelbar vorher am gleichen Ort stattfindende Veranstaltungen - vorfinden. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot liegt dann vor, wenn sich dem unvoreingenommenen Wähler angesichts der Umstände der Saalvergabe der Eindruck aufdrängt, die Gemeinde bzw. ihre Organe stünden einseitig hinter einem bestimmten Bewerber. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Auch in der Vergabe der Halle an einen Kandidaten für eine Zeit, die unmittelbar auf eine von der Gemeinde getragene Veranstaltung zur Bürgermeisterwahl folgt, liegt nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Gebot zur Gleichbehandlung aller Kandidaten. (Leitsatz des Herausgebers)
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