Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht
VGH Mannheim, Urteil vom 28.05.2009 - Az.: 1 S 1173/08
Leitsätze:
1. Die Prüfung, ob bei gegebenem Anschluss- und Benutzungszwang ein Anspruch auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht besteht, hat jeweils grundstücksbezogen zu erfolgen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die mit einer Beschränkung der Wasserbezugspflicht für einen Großverbraucher verbundene Erhöhung der Wassergebühren ist für die übrigen Wasserabnehmer wirtschaftlich unzumutbar i.S.v. § 3 Abs. 1 AVBWasserV, wenn die neue Gebühr ungeachtet einer nur geringen prozentualen Steigerung das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt; das ist der Fall, wenn die durchschnittliche Gebührenhöhe um die Hälfte überschritten wird. (amtlicher Leitsatz)
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