Umlegung führt nicht zu sofortiger Erschließungspflicht
VGH Mannheim, Beschluss vom 07.09.2009 - Az.: 2 S 709/09
Leitsätze:
1. Wird eine Baulandumlegung durchgeführt, so folgt allein daraus noch keine sofortige Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zu der Pflicht, jedes so entstandene Baugrundstück trotz noch laufender Planungsverfahren unverzüglich zu erschließen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen. (amtlicher Leitsatz)
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