Befreiung vom Anschlusszwang bei Eigenkompostierung
OVG Münster, Urteil vom 14.06.1995 - Az.: 22 A 2424/94
Leitsätze:
1. Kompostierbare Stoffe, die der Besitzer vollständig und ordnungsgemäß kompostiert, sind kein Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG. (amtlicher Leitsatz)
2. Ist die vollständige und ordnungsgemäße Kompostierung gewährleistet, so unterliegt der Besitzer hinsichtlich dieser Stoffe nicht dem Benutzungszwang für die gemeindliche Abfallentsorgung; er ist dementsprechend auch vom Anschlusszwang zu befreien. (amtlicher Leitsatz)
3. Auch der durch das Kompostieren erzeugte Kompost ist kein Abfall. (Leitsatz des Herausgebers)
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