1. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer zunächst nicht wirksam zustandegekommenen Sanierungssatzung macht nicht schon bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange eine neue Abwägungsentscheidung erforderlich, sondern nut dann, wenn das früher gewonnene Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse unhaltbar geworden ist (im Anschluss an BVerwG,
NVwZ 1996, 890 =
BauR 1996, 280 = DÖV 1996, 380).
(amtlicher Leitsatz)2. Anträge auf Erteilung einer Sanierungsgenehmigung bedürfen der Schriftform.
(amtlicher Leitsatz)