1. Benutzt ein Obdachloser eine gemeindliche, als öffentliche Einrichtung betriebene Obdachlosenunterkunft nicht auf der Basis eines Mietvertrags, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses, so kann die Gemeinde ein Entgelt mangels anderer gesetzlicher Grundlagen nur in der Form einer durch Satzung zu regelnden Benutzungsgebühr nach §
2 KAG BW erheben.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Fehlt es an einer gültigen Gebührensatzung, so kann die Gemeinde auch auf anderer Rechtsgrundlage kein Entgelt verlangen. Die Berufung auf analog anzuwendende bürgerlich-rechtliche Bestimmungen oder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stellt den unzulässigen Versuch einer Umgehung des Satzungsvorbehalts in §
2 KAG BW dar.
(Leitsatz des Herausgebers)