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Keine Gebührenerhebung ohne Gebührensatzung

VGH Mannheim, Urteil vom 09.01.1996 - Az.: 2 S 2757/95

Leitsätze:

1. Benutzt ein Obdachloser eine gemeindliche, als öffentliche Einrichtung betriebene Obdachlosenunterkunft nicht auf der Basis eines Mietvertrags, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses, so kann die Gemeinde ein Entgelt mangels anderer gesetzlicher Grundlagen nur in der Form einer durch Satzung zu regelnden Benutzungsgebühr nach § 2 KAG BW erheben. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Fehlt es an einer gültigen Gebührensatzung, so kann die Gemeinde auch auf anderer Rechtsgrundlage kein Entgelt verlangen. Die Berufung auf analog anzuwendende bürgerlich-rechtliche Bestimmungen oder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stellt den unzulässigen Versuch einer Umgehung des Satzungsvorbehalts in § 2 KAG BW dar. (Leitsatz des Herausgebers)

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