1. Die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister nach § 55 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ist mir Art.
33 Abs. 5 GG vereinbar (Anschluss an
BVerfGE 7, 155 und
BVerwGE 20, 160).
(amtlicher Leitsatz)2. Das Grundgesetz hinderte den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber nicht, auch bestehende Dienstverhältnisse der Abwählbarkeit zu unterwerfen.
(amtlicher Leitsatz)3. Das Beamtenrechtsrahmengesetz lässt die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister zu.
(amtlicher Leitsatz)