Die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen zahlreicher Plakatträger im innerstädtischen Gehwegraum von Bundes- und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung verstößt nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art.
5,
8,
21 GG und §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes.
(amtlicher Leitsatz)