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Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung trotz Betriebsführung durch Privaten, Voraussetzungen für Anschlusszwang

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.1995 - Az.: 2 L 24/93

Leitsätze:

1. Eine von einer Gemeinde oder einem Zweckverband eingerichtete Wasserversorgung kann auch dann eine öffentliche Einrichtung sein, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet werden kann, wenn sie für den Betrieb der Anlagen und die Lieferung des Wassers durch privatrechtlichen Vertrag ein privates Unternehmen einschaltet. Erforderlich dafür ist, dass der kommunale Träger vertraglich oder auf andere Weise so viel Einfluss auf die Tätigkeit des privaten Unternehmens hat, dass ein allgemeines, fortdauerndes Benutzungsrecht der zu versorgenden Einwohner sichergestellt ist. Außerdem müssen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten so gestaltet sein, dass die Benutzer der Einrichtung nur in Rechtsbeziehungen zur Gemeinde bzw. zum Zweckverband, nicht aber zum Privatunternehmen treten. (Leitsatz des Herausgebers)

2. In Fällen eines Anschluss- und Benutzungszwanges kann das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich ausgestaltet werden. Entsprechende Satzungsbestimmungen sind nichtig mit dem Ergebnis, dass ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis zustande kommt. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Ob ein dringendes öffentliches Bedürfnis für eine zentrale öffentliche Wasserversorgung besteht, ist nicht für jedes anzuschließende Grundstück, sondern für das anzuschließende Gebiet insgesamt zu ermitteln. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Brandbekämpfung ist von einem solchen Bedürfnis grundsätzlich auch im ländlichen Raum auszugehen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Zu den Gründen, aus denen eine Befreiung vom Anschlusszwang für eine öffentliche Wasserversorgung (nicht) in Betracht kommt. (Leitsatz des Herausgebers)

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