Anschlusszwang an Abfallentsorgung bei nur zeitweise genutztem Haus
BayVerfGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - Az.: Vf. 60-VI-94
Leitsätze:
Auch bei nur zeitweiliger Wohnnutzung eines Gebäudes verstößt ein Anschlusszwang an die kommunale Abfallentsorgung nicht gegen die Bayerische Verfassung, insbesondere nicht gegen deren Art. 118 Abs. 1. (Leitsatz des Herausgebers)
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