1. Zu den durch die Selbstverwaltungsgarantie geschützten Aspekten der kommunalen Finanzhoheit gehört auch, dass die Gemeinden ihr Vermögen selbständig verwalten und wirtschaftlich nutzen können. Daraus folgt aber kein dem Eigentumsgrundrecht vergleichbarer Schutz jeder einzelnen vermögenswerten Rechtsposition.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Das an die Gemeinden gerichtete Verbot des §
50 Abs. 1 Satz 1 TKG, für die Durchleitung von Telekommunikationsleitungen Wegeentgelte zu erheben, greift nicht in die Selbstverwaltungsgarantie ein.
(Leitsatz des Herausgebers)