Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform
VerfG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2002 - Az.: VfGBbg 34/01
Leitsätze:
1. Zur Frage der Anfechbarkeit einer den Status von Ortsteilen betreffenden gesetzlichen Regelung durch eine hiervon bisher nicht betroffene Gemeinde. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Veränderung der Amtszuordnung als solche berührt nicht das Recht einer amtsangehörigen Gemeinde auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 97 LV. (amtlicher Leitsatz)
3. Die gesetzliche Regelung, nach der amtsangehörige Gemeinden "regelmäßig" nicht weniger als 500 Einwohner haben "sollen", ist mit der Landesverfassung vereinbar. Eine Gemeinde darf jedoch nicht in bloß quantifizierender Betrachtungsweise und ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein wegen des Unterschreitens dieser Einwohnerzahl aufgelöst werden. Bei Abwägen aller Kriterien müssen ggf. die Einwohnerzahlen zurückstehen, wenn die Würdigung des Einzelfalles eine vertretbare Lösung mit geringerer Einwohnerzahl zuläßt. Läßt sich eine kleine Gemeinde zwangslos in ein weiterbestehendes Amt einfügen, muß dies mit besonderem Gewicht in die Abwägungsentscheidung einfließen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Förderung freiwilliger kommunaler Zusammenschlüsse durch einmalige Sonderzuweisung bestimmter Beträge je Einwohner verstößt nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=54534&template=entscheidungen_d