1. In das Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände (hier: Landkreise) greift die Zuweisung neuer Aufgaben nur dann ein, wenn diese Aufgaben die Verwaltungskapazitäten der Gemeindeverbände so sehr in Anspruch nehmen, dass sie nicht mehr ausreichen, um einen Mindestbestand an zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen, der für sich genommen und im Vergleich zu zugewiesenen staatlichen Aufgaben ein Gewicht aufweist, das der institutionellen Garantie der Kreise als Selbstverwaltungskörperschaften gerecht wird.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Arbeitsgemeinschaften gemäß §
44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
(amtlicher Leitsatz)