Die zulässig Geschossflächenzahl nach §
17 BauNVO ist für die Bemessung eines Kanalanschlussbeitrags eine geeignete Grundlage. Bei Anwendung dieses Maßstabes verstößt es nicht gegen Art.
3 Abs. 1 GG, wenn Grundstücke im nicht beplanten Innenbereich entsprechend der dort vorhandenen durchschnittlichen zweigeschossigen Bebauung so behandelt werden wie Grundstücke mit einer zulässigen Geschossflächenzahl von 0,8.
(amtlicher Leitsatz)