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Interkommunale Abwägung in der Bauleitplanung

BayVGH, Urteil vom 04.09.1984 - Az.: 1 B 82 A 439

Leitsätze:

1. Eine Gemeinde muss die Auswirkungen der Bauleitplanung einer anderen Gemeinde hinnehmen, wenn die Planung aufgrund fehlerfreier interkommunaler Abwägung zustande gekommen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Der betroffenen Gemeinde steht auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 BBauG ein Abwehrrecht zu, wenn bei der interkommunalen Abwägung ihre Planungshoheit nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. (amtlicher Leitsatz)

3. Das interkommunale Abwägungsgebot ist verletzt, wenn auf dem Gebiet der betroffenen Gemeinde bei Verwirklichung der Planung ein Zustand entstünde, der mit den Leitzielen des Bundesbaugesetzes nicht vereinbar wäre. (amtlicher Leitsatz)

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