Haushaltsrechtliche Entlastung eines Bürgermeisters
BayVGH, Urteil vom 11.01.1984 - Az.: 4 B 81 A 2021
Leitsätze:
1. Die haushaltsrechtliche Entlastung eines Bürgermeisters ist kein Verwaltungsakt, sondern kommunalverfassungsrechtlicher Natur. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Durch die Entlastung drückt der Gemeinderat aus, dass gegen das Ergebnis der Haushaltswirtschaft, wie es in der Jahresrechnung nachgewiesen ist, haushaltswirtschaftliche und haushaltsrechtliche Beanstandungen nicht erhoben werden können und dass er erkennbare Haushaltsüberschreitungen genehmigt. Eine weitergehende Erklärung, insbesondere der Verzicht auf Schadensersatz- oder Regressansprüche der Gemeinde, ist in der Entlastung nicht zu sehen. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Ein gegen die Verweigerung der Entlastung durch den Gemeinderat gerichteter "Widerspruchsbescheid" der Kommunalaufsichtsbehörde kann grundsätzlich in eine rechtsaufsichtliche Beanstandung umgedeutet werden. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist nur bei schwerwiegenden, die Vertrauensgrundlage zwischen den kommunalen Hauptorganen erschütternden Verstößem gerechtfertigt. (amtlicher Leitsatz)
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