Abwassergebühren für Sammelgruben und Hauskläranlagen
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.09.1996 - Az.: 2 K 8/94
Leitsätze:
1. Die Bestimmung des § 22 Abs. 5 GO SH, nach der die Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Organmitglieds bei der Beschlussfassung über eine Satzung nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gerügt werden kann, ist analog auch auf den Fall anzuwenden, dass ein Mitglied zu Unrecht wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen wurde. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine Quersubventionierung der Abwassergebühren der Inhaber von Sammelgruben durch Gebühren der Inhaber von Hauskläranlagen ist unzulässig und auch nicht durch den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu rechtfertigen. (Leitsatz des Herausgebers)
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