Verwendung von Grundsteuerinformationen zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.09.1999 - Az.: 2 L 70/99
Leitsätze:
Ist einer Gemeinde die von einem Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete für eine Wohnung aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Grundsteuer bekannt, so ist sie befugt, diese Information zur Festsetzung der vom Mieter dieser Wohnung zu zahlenden Zweitwohnungsteuer zu benutzen. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen. (Leitsatz des Herausgebers)
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