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Zurordnung eines Bürgerbegehrens zu einem Beschluss der Gemeindevertretung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.1991 - Az.: 2 L 319/91

Leitsätze:

1. Ein Bürgerbegehren richtet sich auch dann gegen den Beschluss einer Gemeindevertretung, wenn es sich zwar nicht ausdrücklich auf diesen Beschluss bezieht, aber inhaltlich auf die Korrektur des Beschlusses ausgerichtet ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein Beschluss bezieht sich auch dann noch auf ein tatsächlich errichtetes Gebäude, wenn die Ausführung des Baus geringfügig vom beschlossenen Plan abweicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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