1. Die traditionelle Gemeindevergnügungsteuer (in Form der Kartensteuer) kann auch unter der Geltung des Art.
105 Abs. 2a GG i. d. F. des Finanzreformgesetzes 1969 nach Maßgabe der Landesgesetze erhoben werden; sie ist als örtliche Aufwandsteuer der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig.
(amtlicher Leitsatz)2. Es gibt keine bundesrechtliche Norm, die verlangt, dass eine Gemeindesatzung, die gesetzlichen Bestimmungen nennt, auf die sie sich stützt.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Aus der Sicht des Bundesrechts liefert eine allgemeine landesrechtliche Steuerfindungsermächtigung für "Steuern mit örtlich beschränktem Wirkungskreis" eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Vergnügungsteuersatzung.
(Leitsatz des Herausgebers)