Die Gemeinden können auch unter der Geltung des Art.
105 Abs. 2a GG i. d. F. des Finanzreformgesetzes 1969 nach Maßgabe der Landesgesetze die traditionelle Getränkesteuer erheben; diese Steuer ist als örtliche Verbrauchsteuer der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig.
(amtlicher Leitsatz)