1. Die Satzung eines niedersächsischen Wasserverbands (Unterhaltungsverbands) unterliegt keinen bundesrechtlichen Bedenken, wenn sie für die aus dem Beitragsmaßstab möglicherweise folgende sachliche Härte keinen Billigkeitserlass vorsieht.
(amtlicher Leitsatz)2. Die rechtliche Notwendigkeit eines solchen Billigkeitserlasses ergibt sich auch nicht aus einem (bundesrechtlichen) "allgemeinen Rechtsgrundsatz.
(amtlicher Leitsatz)3. Von einem "allgemeinen Rechtsgrundsatz" mit rechtsnormativer Verbindlichkeit im Sinne des Art.
20 Abs. 3 GG kann nur ausgegangen werden, wenn er sich als solcher auf fundamentale, der Disposition des Gesetzgebers entzogene Rechtsprinzipien zurückführen lässt.
(amtlicher Leitsatz)