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Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - Az.: IV C 21.70

Leitsätze:

1. Die Heranziehung der Mitglieder eines niedersächsischen Wasserverbands (Unterhaltungsverbands) zu den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nach dem sogenannten Flächenmaßstab - ohne Stufung nach Qualität und Ertrag des Bodens - ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die hierfür von den Pflichtmitgliedern eines solchen Unterhaltungsverbands erhobenen Geldleistungen sind dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten und keine die Gewährung eines Vorteils voraussetzenden "Beiträge" in der engeren Bedeutung dieses Begriffs. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband ist im Hinblick auf das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig. (amtlicher Leitsatz)

4. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt bei der satzungsmäßigen Verteilung des Stimmenverhältnisses eine nach sachlichen Gesichtspunkten ausreichende, nicht aber eine schematisch-gleichgewichtige Repräsentanz der Verbandsmitglieder in den Verbandsorganen. (amtlicher Leitsatz)

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