1. Die Beurteilung, worin ein öffentlicher Zweck liegt, zu dessen Erfüllung ein kommunales Unternehmen betrieben werden kann, ist weitgehend eine Frage sachgerechter Kommunalpolitik, die der Beurteilung durch den Richter weitgehend entzogen ist.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Ein Gemeindeunternehmen büßt seinen öffentlichen Zweck nicht schon dadurch ein, dass die Bedürfnisse der Bevölkerung insofern auch durch private Unternehmer befriedigt werden können.
(Leitsatz des Herausgebers)3. §
85 GemO BW stellt keine Schutznorm für die Konkurrenten kommunaler Betriebe dar.
(Leitsatz des Herausgebers)