Die besonderen sachlichen Gründe, die in Wahrung des Gleichheitssatzes des Art.
3 Abs. 1 GG gestatten, die Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft im Gegensatz zu anderen Gewerbebetrieben zu besteuern, rechtfertigen nicht, in einem Falle, in dem mehrere Personen (hier Komplementäre einer KG) gemeinsam je eine Schankerlaubnis für denselben Betrieb erlangt haben, für jede Erlaubnis den vollen Steuersatz zu erheben.
(amtlicher Leitsatz)