Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden
BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - Az.: 7 C 56.68
Leitsätze:
1. § 5 PartG begründet keine Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen an politische Parteien, sondern gibt nur Regeln für die Anwendung des Gleichheitssatzes vor, falls eine Gemeinde überhaupt Räume an Parteien vergibt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Auch aus Rechtsstellung und Aufgaben von Gemeinden einerseits und Parteien andererseits lässt sich kein Anspruch der Parteien auf Raumvergabe herleiten. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Vergibt eine Gemeinde Räume an Parteien, so kann die Benutzung durch eine bestimmte Partei wegen der Gefahr drohender Beschädigungen nur dann verweigert werden, wenn eine ernste Gefahr vorliegt und es nicht möglich ist, Schäden auf andere Weise abzuwenden. (Leitsatz des Herausgebers)
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