1. Die grundrechtliche (Kern-)Gewährleistung der Teilnahme am Gemeingebrauch (vgl. BVerwGE 30, 235 [
238]) schließt, soweit sie auf Art.
14 Abs. 1 GG zurückgeht, ein Recht ein, dass durch die Einziehung der Straße verletzt werden kann.
(amtlicher Leitsatz)2. Das durch Art.
2 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf schlichten Gemeingebrauch kann durch Einziehung einer Straße hingegen nicht verletzt sein.
(Leitsatz des Herausgebers)