1. Eine Auslegung der kurfürstlichen Verordnung für das Herzogtum Berg vom 10. September 1711 dahingehend, dass sie Kirchturmbaulasten nicht der bürgerlichen Gemeinde, sondern der Pfarrgemeinde auferlegt, verletzt keine Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Es ist grundsätzlich möglich, dass eine 250 Jahre alte Vorschrift auch ohne Aufhebungsakt des Gesetzgebers infolge völliger Veränderung der Verhältnisse als außer Kraft getreten zu behandeln ist. Im Falle der Zuweisung einer Kirchturmbaulast auf eine bürgerliche Gemeinde ist die darauf gestützte Annahme, die Vorschrift sei aufgehoben, vertretbar. Ein solcher Erlöschenstatbestand ist als Schranke des Eigentums im Sinne von Art.
14 GG anzusehen. Auch Art.
140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV schützt eine Kirchengemeinde nicht gegen den so zustandekommenden Wegfall einer ihr zugute kommenden Kirchturmbaulast.
(Leitsatz des Herausgebers)