1. Eine Rechtsvorschrift, die den Straßenanliegern die Verpflichtung zur Gehwegreinigung auferlegt, berührt nicht den verfassungsrechtlichen Schutz vor dem Zwang zu einer bestimmten Arbeit (Art.
12 Abs. 2 Satz 1 GG).
(amtlicher Leitsatz)2. Die Verpflichtung aller Straßenanlieger, auf öffentlichen Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage Laub, Schnee und Eis zu beseitigen, steht im Einklang mit Art.
3 und
14 GG.
(amtlicher Leitsatz)3. Art.
3 GG gebietet es auch nicht, die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich lediglich Schienenwege oder andere Bahnanlagen befinden, von einer grundsätzlich alle Anlieger treffenden Gehwegreinigungspflicht zu befreien.
(Leitsatz des Herausgebers)