Die Neufassung des Art.
106 Abs. 6 Satz 1 GG durch das Gesetz vom 24.12.1956 (BGBl. I S. 1077) hat nichts daran geändert, dass ein landesgesetzlich vorgesehener Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden verfassungsgemäß ist.
(Leitsatz des Herausgebers)