1. Eine durch einfachen Gemeinderatsbeschluss geschaffene "Geschäftsordnung der Lokalen Agenda 21" ist keine Rechtsnorm und kann daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Bürgern oder in der Geschäftsordnung genannten Organen begründen.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die eingehende Regelung des §
3 BauGB über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren der Bauleitplanung lässt keinen Raum für eigene rechtsverbindliche Regelungen einer Gemeinde zu diesem Thema.
(Leitsatz des Herausgebers)