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Nachträgliche Befristung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle

BVerwG, Urteil vom 08.07.1960 - Az.: 7 C 123.59

Leitsätze:

1. Das Recht zur Benutzung einer Sondergrabstelle ist, wenn es unter der Geltung einer Friedhofsordnung eingeräumt wurde, im Vergleich zum Nutzungsrecht an einer Reihengrabstelle kein aluid, sondern ein mit gewissen Besonderheiten ausgestattetes gleichartiges Recht. Auch Rechte an Sondergrabstellen können daher grundsätzlich durch Änderung der Friedhofsordnung nachträglich begrenzt werden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Wird die Benutzung einer Grabstelle durch Änderung der Friedhofsordnung nachträglich befristet, so liegt darin keine Enteignung. Die Beschränkung muss sich aber innerhalb des Anstaltszwecks des Friedhofs und bei Sondergrabstellen innerhalb ihres besonderen Zwecks halten. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Die Begrenzung eines ursprünglich unbefristeten Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle auf 60 Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr ist rechtmäßig. (Leitsatz des Herausgebers)

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