1. Art.
28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden ein Rechtsetzungsrecht in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach näherer Bestimmung insbesondere der Landesgesetzgebung.
(amtlicher Leitsatz)2. Gesetzliche Ermächtigungen zur Ausübung dieses Rechtsetzungsrechts bedürfen nicht der Bestimmtheit, die in Art.
80 Abs. 1 GG für Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsverordnungen zu Bundesgesetzen vorgeschrieben ist.
(amtlicher Leitsatz)3. Zu den Verbrauchsteuern im Sinne des Art.
105 Abs. 2 Nr. 1 GG rechnen auch die Aufwandsteuern.
(amtlicher Leitsatz)4. Die Spielautomatensteuer verliert die Eigenschaft als Verkehr- oder Verbrauchsteuer nicht dadurch, dass sie nur unvollkommen abwälzbar ist, dass sie an das Halten des Spielapparats anknüpft, dass sie als Bemessungsgrundlage den Wert der Spielautomaten verwendet.
(amtlicher Leitsatz)5. Eine Erhöhung der Steuer auf das Halten von Spielautomaten, die zur Erdrosselungsteuer wird, verstößt gegen Art.
12 Abs. 1,
14 Abs. 1 und Abs. 3 GG, §§
1 und
33d GewO.
(amtlicher Leitsatz)6. Eine Erdrosselungsteuer liegt nicht vor, wenn einzelne unter ungünstigen Bedingungen oder unwirtschaftlich arbeitende Automatenaufsteller oder Gruppen von Automatenaufstellern infolge der Erhöhung der Spielautomatensteuer ihr Gewerbe aufgeben müssen.
(amtlicher Leitsatz)7. Ebensowenig ist eine Spielautomatensteuer schon dann eine Erdrosselungsteuer, wenn sie zwar den Gewinn beträchtlich schmälert, den Betrieb jedoch nicht zum Erliegen bringt.
(amtlicher Leitsatz)8. Bei der Frage, ob eine Erdrosselungsteuer vorliegt, ist auch zu prüfen, ob ein Gastwirt, der in der üblichen Weise und für die üblichen Leistungen zu 35 bis 50 % an der Barkasse beteiligt ist, als Mithalter des Spielapparates anzusehen ist.
(amtlicher Leitsatz)