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Öffentliches Interesse bei Baugenehmigung an gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen

VGH Hessen, Urteil vom 19.06.1953 - Az.: OS I 198/51

Leitsätze:

1. Die Erhebung von Baugebühren können die Gemeinden im früher preußischen Teil des Landes Hessen zwar in eigenen Gebührenordnungen regeln, sie dürfen aber keine Baugebühr erheben, wenn die Amtshandlung der Baubehörde überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt ist (§ 1 II pr. VerwGebGes). (amtlicher Leitsatz)

2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Amtshandlung ist nur dann ersichtlich, wenn die Förderung des privaten Interesses gegenüber dem allgemeinen Wohl weitgehend zurücktritt. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Erteilung einer Baugenehmigung an ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen liegt in der Regel überwiegend im öffentlichen Interesse. (amtlicher Leitsatz)

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Hinweis: Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage nach dem preußischen Verwaltungsgebührengesetz vom 29.9.1923