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Gemeindeeinrichtungen sind regelmäßig öffentliche Einrichtungen

VGH Hessen, Urteil vom 17.08.1951 - Az.: OS 56/60

Leitsätze:

1. Für Einrichtungen einer Gemeinde, die nach dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung eröffnet wurden, gilt die Vermutung, dass es sich um öffentliche Einrichtungen handelt. Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass es sich nach der Natur der Einrichtung nur um eine private handeln kann. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Benutzungsordnung für eine Stadthalle kann vorsehen, dass die Halle nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird, von denen anzunehmen ist, dass auf ihnen die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung in verleumderischer Weise herabgewürdigt werden soll. (Leitsatz des Herausgebers)

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