Ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Ratsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluß (§
10 BBauG/BauGB) gefaßt worden sind, infolge der Mitwirkung befangener Gemeinderäte - nach Landesrecht - rechtswidrig sind.
(amtlicher Leitsatz)