1. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art.
28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden nicht nur einen Kernbereich hinreichend gewichtiger Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern schützt auch vor einem sachlich ungerechtfertigten Aufgabenentzug nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Garantie gilt auch im Verhältnis zwischen Gemeinden und Kreisen; ihr lassen sich jedoch für die Aufgabenverteilung im einzelnen keine Vorgaben im Sinne eines Subsidiaritätsprinzips entnehmen.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Entscheidung des niedersächsischen Landesgesetzgebers, den Landkreisen und nicht den kreisangehörigen Gemeinden die Zuständigkeit für die Abfallbeseitigung zu übertragen, verstößt nicht gegen Art.
28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, einzelne Gemeinden mit der Aufgabenerfüllung ganz oder teilweise zu betrauen, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
(amtlicher Leitsatz)