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Vertragliche Übernahme einer Wegebaulast

VGH Hessen, Urteil vom 21.07.1950 - Az.: PS 328/49

Leitsätze:

1. Eine außerhalb der Kompetenz der Länder stehende Behörde muss sich der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder stellen. (amtlicher Leitsatz)

2. Nur die Behörde kann vom Wegebaupflichtigen die unmittelbare Leistung der Baupflicht fordern, daher kann ein Dritter, im Wege der Parteistreitigkeit des öffentlichen Rechts gegen den Baupflichtigen nicht auf Leistung klagen. (amtlicher Leitsatz)

3. Zum Feststellungsinteresse bei einer öffentlich-rechtlichen Parteistreitigkeit. (amtlicher Leitsatz)

4. Freiwillige Übernahme der öffentlich-rechtlichen Wegebaulast ist möglich, wenn nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Übernahme erhält öffentlich-rechtliche Wirkung durch Zustimmung der für die Regelung der öffentlich-rechtlichen Wegeverhältnisse zuständigen Behörde. (amtlicher Leitsatz)

5. Die mit öffentlich-rechtlicher Wirkung vertraglich übernommene Wegebaupflicht ist beständig und auch auf Erhaltung des Weges gerichtet; sie erlischt nicht aus schuldrechtlichen Gesichtspunkten. (amtlicher Leitsatz)

6. Öffentlich-rechtliche Titel können durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen beseitigt werden. (amtlicher Leitsatz)

7. Die Wegebaupflicht hängt nicht von dem für die Beschädigung oder Zerstörung des Weges ursächlichen Ereignis ab; der Inhalt der Baulast hat mit dem zum Schaden führenden Ereignis keinen Zusammenhang. (amtlicher Leitsatz)

8. Über die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Wegebaupflichtigen entscheidet die Wegeaufsichtsbehörde. (amtlicher Leitsatz)

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