1. Die Fremdenverkehrsabgabe auf Grund des baden-württembergischen Gesetzes über eine Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 27.10.1953 (GBl. S. 160) ist keine Steuer, sondern ein Beitrag, und fällt deshalb nicht unter die Steuern im Sinne des Art.
105 Abs. 2 GG.
(amtlicher Leitsatz)2. Der Genehmigungsvorbehalt für die Einführung der Fremdenverkehrsabgabe in § 1 Abs. 2 FVAG berührt die Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts in Art.
28 Abs. 2 GG und Art.
71 Abs. 1 LV BW nicht und ist daher gültig.
(amtlicher Leitsatz)3. Eine etwaige nachträgliche Genehmigung des Beschlusses über die Neueinführung bewirkt keine rückwirkende Heilung der vor der Genehmigung veröffentlichten und deshalb ungültigen Abgabesatzung.
(amtlicher Leitsatz)