1. Die Bestimmung des §
10 Abs. 5 GemO BW, nach der die Gemeinden ihre Einwohner durch Satzung zu Hand- und Spanndiensten heranziehen können ist mit dem Grundgesetz und anderen höherrangigen Rechtsnormen vereinbar.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Eine Verpflichtung zu Hand- und Spanndiensten kann durch Gemeindesatzung nur dann begründet werden, wenn die Verpflichtung herkömmlich, allgemein und für alle gleich ist. Eine allgemeiner gefasste Satzungsbestimmung kann ggf. gesetzes- und verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass nur in diesem Rahmen Leistungspflichten begründet werden sollen.
(Leitsatz des Herausgebers)