1. Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ist nur hinsichtlich solcher Rechtsvorschriften zulässig, bei deren Anwendung der Verwaltungsrechtsweg nach §
40 VwGO gegeben ist, oder wernn die Vorschrift unmittelbar in die Rechte Einzelner eingreift und dabei Rechtsbeziehungen hervorruft, über die in einer Klage nach §§
42 und
43 VwGO entschieden werden kann.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Satzung, die anstelle des bisherigen amtlichen Verkündungsblattes eine andere Tageszeitung zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen bestimmt, berührt allenfalls die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen der Gemeinde zu den beiden Zeitungsverlagen. Die Gültigkeit der Satzung kann daher im Normenkontrollverfahren nicht überprüft werden.
(amtlicher Leitsatz)