Gesetzliche Übertragung einer Streupflicht auf Gemeinden
VGH Mannheim, Urteil vom 07.03.1960 - Az.: 1 S 207/59
Leitsätze:
1. Das bloße Weiterbestehen unterschiedlicher Regelungen in früher selbständigen oder zu unterschiedlichen Ländern gehörenden Teilen eines Bundeslandes kann allenfalls dann einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen, wenn der Gesetzgeber keinerlei Absicht zeigt, die bestehenden Rechtsungleichheiten zu beseitigen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Durch Art. 1 Abs. 1 StRG wird den Gemeinden in bezug auf ihre Ortsdurchfahrten eine öffentliche Aufgabe übertragen. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Streit, welcher von mehreren Trägern öffentlicher Verwaltung eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, auch wenn die Nichterfüllung der Aufgabe nach der Auffassung der bürgerlichen Gerichte einen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch begründen kann. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Frage, ob eine bestimmte Gemeinde die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße oder Landesstraße I. Ordnung zu streuen hat, ist Inhalt eines verwaltungsgerichtlich feststellbaren Rechtsverhältnisses. (amtlicher Leitsatz)
5. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 LV ist keine Anspruchsgrundlage für einen finanziellen Ausgleich wegen Aufgaben, die den Gemeinden vor Inkrafttreten der Verfassung übertragen wurden. (amtlicher Leitsatz)
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Hinweis: Leitsatz 2. bezieht sich auf das (nicht mehr in Kraft befindliche) württembergische Straßenreinigungsgesetz vom 6.2.1923.