Vorläufige Regelung bei Streit um Streupflicht
BGH, Urteil vom 12.11.1959 - Az.: III ZR 127/58
Leitsätze:
Streiten zwei Körperschaften über die Rechtsfrage, welche von ihnen auf einer Straße bei Winterglätte zu streuen hat, so ist die Körperschaft, die tatsächlich jahrelang gestreut hat, verpflichtet, so lange weiter zu streuen, bis die unter ihnen bestehenden Zweifel ausgeräumt worden sind. (amtlicher Leitsatz)
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