1. Spätestens seit Inkrafttreten der Bad. WegePolVO vom 20.8.1935 (GVBl. 2. 269) gehört das Holzschleifen auf befestigten öffentlichen Wegen nicht mehr zum Gemeingebrauch.
(amtlicher Leitsatz)2. Auf durch jahrelange Duldung des Holzschleifens durch die zuständige Behörde auf einer bestimmten Straße nach dem Inkrafttreten der WegePolVO entsteht kein erweiterter Gemeingebrauch.
(amtlicher Leitsatz)3. Das Verbot des Holzschleifens nach § 1 WegePolVO gilt allgemein. Es ist nicht auf Zeiten beschränkt, in denen die Straßen keine genügende Schneedecke aufweisen.
(amtlicher Leitsatz)4. Die Erteilung einer Genehmigung zum Holzschleifen nach § 3 WegePolVO steht im Ermessen der Wegepolizeibehörde. Es besteht grundsätzlich kein Recht auf Erteilung einer solchen Genehmigung.
(amtlicher Leitsatz)5. Die Regelung des Gemeingebrauchs an Gemeindewegen wegen der Gefahr der Beschädigung durch Landesverordnung wird durch §
45 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht ausgeschlossen.
(amtlicher Leitsatz)6. Es besteht im Allgemeinen kein Anspruch des Einzelnen darauf, dass der Gemeingebrauch an einem öffentlichen Weg im bisherigen Umfang erhalten bleibt.
(Leitsatz des Herausgebers)