1. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer in einer gesonderten Satzung ist rechtlich unbedenklich.
(amtlicher Leitsatz)2. Bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes ist den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Der Verzicht des bayerischen Gesetzgebers, nach §
26 GrStG Höchstgrenzen für die Hebesätze vorzuschreiben, lässt die Rechtmäßigkeit von Grundsteuerbescheiden unberührt.
(amtlicher Leitsatz)