Straßenausbaubeitrag für Geh- und Radweg an Ortsdurchfahrt
BayVGH, Urteil vom 25.10.2006 - Az.: 6 BV 03.2517
Leitsätze:
1. Für unselbständige kombinierte Geh- und Radwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO) entlang der Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße in der Baulast des Freistaates kann die Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, weil diese Sonderwege von Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayStrWG nicht erfasst werden und deshalb insgesamt nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Gemeinden können nicht durch vertragliche Übernahme der Straßenbaulast eines anderen Beitragspflichten für Straßeneinrichtungen begründen, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht beitragspflichtig sind. (amtlicher Leitsatz)
3. Wird ein seit Jahrzehnten bestehender Gehweg an der Ortsdurchfahrt klassifizierter Straßen, die nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen, aufgrund eines späteren Bauprogramms verlängert, handelt es sich für die Beitragserhebung um eine neue selbständige Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG. (amtlicher Leitsatz)
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